Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Tischlerei & Bestattungen Dirk Albus
Kapellenstraße 20a
63691 Ranstadt-Bellmuth
Präambel
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Fa. Tischlerei & Bestattungen Dirk Albus, Kapellenstraße 20a, 63691 Ranstadt-Bellmuth (nachfolgend Auftragnehmer). Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Fassung.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die einzelnen Bestimmungen dieser AGB vor Vertragsschluss zu lesen und auszudrucken.
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten [§ 13 BGB] und gewerblichen Kunden.
§ 2 Angebot – Vertragsschluss, Preise
2.1 Angebote oder Kostenvoranschläge des Auftragnehmers stellen eine invitatio ad offerendum also eine Aufforderung zur Angebotsabgabe durch den Auftraggeber dar und haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Die Beauftragung durch den Auftraggeber ist ein bindendes Angebot gemäß § 145 BGB. Der Auftragnehmer kann dieses Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Überlassung der beauftragten Leistung an den Auftraggeber annehmen.
2.2 Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro [aktuell geltende Währung]. Die Preise der Leistungen sind im jeweiligen Angebot und/oder Artikelbeschreibung aufgeführt und zu entnehmen. Die Versandkosten werden dem Auftraggeber zu dem Artikel [Werk] und spätestens vor Abschluss der Beauftragung noch einmal mitgeteilt. Die angegebenen Preise enthalten die gesetzlich gültige Umsatzsteuer.
2.3 Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen [z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen] besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Versand und Verpackung
Der Versand erfolgt zuzüglich der Portobestimmungen des jeweiligen Versandunternehmens. Die Wahl der Versandart bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonti müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
§ 5 Gewährleistung
5.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können [Verjährungsfrist]. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
5.2 Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Arbeiten und lnstandhaltungsleistungen, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, [Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen]
- 5 Jahre bei Arbeiten an einem Bauwerk und sonstigen Herstellungsarbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Arbeiten an einem Bauwerk vergleichbar sind [z.B. Grundsanierung oder Tischlerarbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
§ 6 Aufrechnungsverbot Zurückbehaltung von Zahlungen
6.1 Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.2 Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen [z.B. bei Weiterverkauf des Werkes] in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware ohne Offenlegung des bereits bestehenden Eigentumsvorbehalts im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Er kann seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren, ohne dass dadurch das vorbehaltliche Eigentum auf den Besteller übergeht.
7.2 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrags an uns abgetreten.
7.3 Wird die nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags verwendet, so wird die Forderung des Käufers hieraus im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie für die Weiterveräußerung bestimmt. Die abgetretenen Forderungen dienen uns in gleicher Weise als Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Bis auf Widerruf und solange er sich nicht in Verzug befindet, ist der Käufer berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.
§ 8 Abnahme
8.1 Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Gefahr geht am Tage der Abnahme auf den Auftraggeber über.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
9.1 Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.
9.2 Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Bearbeitung an nicht behandelte Teilflächen [sogenannte Aussparungen], zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² [bei Bodenflächen von 0,5 m²] Übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Hohe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
§ 10 Haftungsbeschränkung
10.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von uns oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie; die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Der Auftragnehmer haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
10.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung von uns im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 11 Datenschutz
11.1 Die für die Durchführung und Abwicklung der Bestellung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erhoben und verarbeitet. Für darüber hinaus erhobene Daten ist eine Einwilligung des Kunden erforderlich.
11.2 Sofern datenschutzrechtliche Einwilligungen vom Auftraggeber erklärt werden, wird darauf hingewiesen, dass diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft bei uns widerrufen werden können. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzhinweise.
§ 12 Anzuwendendes Recht
12.1 Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B,) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
12.2 Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der vorrausgegangenen Regelungen.
§ 13 Sonstiges
13.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
13.2 Sollte eine der vorstehenden Regelungen, gleich aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Januar 2014
Tischlerei & Bestattungen Dirk Albus